{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-26_2022-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_26_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ee573e5873c19a00e80fe535a0ac9b9911f8a98ea83b784226c90375b4bd7c096f1b1203eed074924d2cd96cdf9d568?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ee573e5873c19a00e80fe535a0ac9b9911f8a98ea83b784226c90375b4bd7c096f1b1203eed074924d2cd96cdf9d568&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_26", "Checksum": "7497645e2629faf7b4542868a66a8876"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung\nSeite 2/4\n\nGestützt darauf, dass\n\n die D.________ GmbH, C.________, beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die\nA.________ AG, Baar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;\n\n das Betreibungsamt Baar am 25. März 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________\nden Zahlungsbefehl ausstellte und am 28. März 2022 das Betreibungsamt Mägenwil\nrechtshilfeweise beauftragte, diesen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin,\nG.________, zuzustellen;\n\n das Betreibungsamt Baar sodann am 18. Mai 2022 die Konkursandrohung ausstellte und\nauch diese rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Mägenwil dem Verwaltungsrat\nG.________ zustellen liess;\n\n die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 beim Kantonsgericht Zug\nBeschwerde gegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge\nstellte:\n\n1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei einzustellen.\n\n2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen.\n\n3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig\nzu erklären.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n das Kantonsgericht Zug die Beschwerde am 5. August 2022 zuständigkeitshalber an die\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs überwies;\n\n der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung am 8. August 2022 die Beschwerde an das für\ndas Betreibungsamt Mägenwil zuständige Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete;\n\n das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter im Bezirk, mit Verfügung vom 11. August 2022 auf die Beschwerde nicht\neintrat, soweit sich diese gegen Handlungen des Betreibungsamtes Baar richtete (Verfahren\nBE.2022.19);\n\n das Bezirksgericht Baden sodann mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die\nZustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes\nBaar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.20);\n\n somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des\nBetreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind;\nSeite 3/4\n\n die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, \"das Konkursverfahren in der Betreibung\nNr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Konkursandrohung vom 18.05.2022) sei\neinzustellen\";\n\n dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein\n\"Konkursverfahren\" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage\nbeim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs einzureichen;\n\n der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die\nAusstellung der Konkursandrohung vom 18. Mai 2022 als nichtig zu erklären sei;\n\n nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene\nZustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Konkursandrohung nichtig ist, was im\nvorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;\n\n das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von\nhier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG),\n\nergeht folgendes\n\nUrteil\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________\ndes Betreibungsamtes Baar am 18. Mai 2022 ausgestellte Konkursandrohung nichtig ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\nSeite 4/4\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Baar\n- F.________ AG, als Vertreterin der D.________ GmbH\n- Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nlic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}