Diesen Nachweis habe sie mit Schreiben vom 27. Juli 2022 erbracht. Nachdem dieser Beweis erbracht worden sei, erweise sich die Weigerungshaltung des Betreibungsamtes Baar als unberechtigt (vgl. act. 1). 2. Am 28. Oktober 2022 zog die Gläubigerin die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar zurück (vgl. act. 8/6). Das Betreibungsamt Baar bestätigte mit Seite 5/5 Schreiben vom 21. November 2022 die Löschung der Betreibung "per 10. August 2022" (vgl. act. 8). Nach dem Rückzug der Betreibung Nr. X.________ ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben.