1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. August 2022 geltend, das Betreibungsamt Baar sei aufgrund von Ziff. 4 des Vergleichs vom 24. Mai 2022 – der einem rechtskräftigen Entscheid gleichzusetzen sei – verpflichtet, auf Antrag der Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. X.________ unverzüglich im Betreibungsregister zu löschen, wenn diese den Nachweis erbringe, dass sie die Zahlung gemäss Ziff. 1 des Vergleichs an die Gläubigerin geleistet habe. Diesen Nachweis habe sie mit Schreiben vom 27. Juli 2022 erbracht.