13. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe der Aktienzertifikate gut. Zudem wies er das Betreibungsamt Baar an, die Betreibung Nr. X.________ bis zu deren Löschung einzustellen. Weiter verpflichtete er die Gläubigerin, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Vollstreckungsentscheids die Aktienzertifikate der Beschwerdeführerin im Original rechtsgültig zu übergeben und beim Betreibungsamt Baar die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und deren Löschung zu beantragen (Verfahren ES 2022 596).