10. In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 erklärte das Betreibungsamt Baar, aufgrund der Anweisung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im Entscheid vom 9. August 2022 sei die Betreibung Nr. X.________ einstweilen im Register gelöscht worden. 11. Die C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) beantragte in der Stellungnahme vom 15. September 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.