Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 100'000.00 zuzüglich allfälliger MWST zu bezahlen. 8. Die Parteien vereinbaren, den Inhalt dieses Vergleichs vertraulich zu behandeln und verpflichten sich, keine Informationen, die sich auf diesen Vergleich beziehen, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Gesetzliche und aufsichtsrechtliche oder regulatorische Offenlegungspflichten sowie die Offenlegung zur Durchsetzung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bleiben vorbehalten.