{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-24_2022-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa65a126b05294e634cf292b8c64ba175c9fab143386e86cf17b58cd0e5b89a810b04af92a01d2aec03ff7e25fd17068a1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa65a126b05294e634cf292b8c64ba175c9fab143386e86cf17b58cd0e5b89a810b04af92a01d2aec03ff7e25fd17068a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_24", "Checksum": "5c34a477d2bc919ac1b89d3717936212"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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August 2022 reichte die A.________ SA (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende\nAnträge:\n\n1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 4. August 2022 betreffend Nichtlöschung\nder Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar aufzuheben.\n\n2. Es sei eventualiter festzustellen, dass das Betreibungsamt Baar mit dem Schreiben vom 4. August\n2022 betreffend Nichtlöschung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar das\nRechtsverweigerungsverbot verletzt hat.\n\n3. Es sei das Betreibungsamt Baar anzuweisen, die Betreibung Nr. X.________ des\nBetreibungsamtes Baar im Betreibungsregister zu löschen.\n\n4. Es sei das Betreibungsamt Baar im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die Betreibung\nNr. X.________ des Betreibungsamtes Baar vorläufig, d.h. für die Dauer des vorliegenden\nVerfahrens einzustellen.\n\n5. Es sei die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar\ngemäss Ziffer 4 superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin und\nder Vorinstanz anzuordnen.\nSeite 4/5\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der\nVorinstanz.\n\n9. Mit Verfügung vom 10. August 2022 erteilte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde\ninsofern aufschiebende Wirkung, als die Betreibung Nr. X.________ einstweilen eingestellt\nwurde.\n\n10. In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 erklärte das Betreibungsamt Baar, aufgrund\nder Anweisung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im Entscheid vom 9. August 2022\nsei die Betreibung Nr. X.________ einstweilen im Register gelöscht worden.\n\n11. Die C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) beantragte in der Stellungnahme vom\n15. September 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die\nvorläufige Einstellung der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Baar\naufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n12. In der Replik vom 23. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um\nGutheissung der in der Beschwerde vom 9. August 2022 gestellten Anträge.\n\n13. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das\nGesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe der Aktienzertifikate gut. Zudem wies er\ndas Betreibungsamt Baar an, die Betreibung Nr. X.________ bis zu deren Löschung\neinzustellen. Weiter verpflichtete er die Gläubigerin, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses\nVollstreckungsentscheids die Aktienzertifikate der Beschwerdeführerin im Original\nrechtsgültig zu übergeben und beim Betreibungsamt Baar die Betreibung Nr. X.________\ndes Betreibungsamtes Baar gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und deren\nLöschung zu beantragen (Verfahren ES 2022 596).\n\n14. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zog die Gläubigerin die Betreibung Nr. X.________ des\nBetreibungsamtes Baar zurück. Am 21. November 2022 bestätigte das Betreibungsamt Baar\ngegenüber dem Obergericht Zug die Löschung der Betreibung.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. August 2022 geltend, das\nBetreibungsamt Baar sei aufgrund von Ziff. 4 des Vergleichs vom 24. Mai 2022 – der einem\nrechtskräftigen Entscheid gleichzusetzen sei – verpflichtet, auf Antrag der\nBeschwerdeführerin die Betreibung Nr. X.________ unverzüglich im Betreibungsregister zu\nlöschen, wenn diese den Nachweis erbringe, dass sie die Zahlung gemäss Ziff. 1 des\nVergleichs an die Gläubigerin geleistet habe. Diesen Nachweis habe sie mit Schreiben vom\n27. Juli 2022 erbracht. Nachdem dieser Beweis erbracht worden sei, erweise sich die\nWeigerungshaltung des Betreibungsamtes Baar als unberechtigt (vgl. act. 1).\n\n2. Am 28. Oktober 2022 zog die Gläubigerin die Betreibung Nr. X.________ des\nBetreibungsamtes Baar zurück (vgl. act. 8/6). Das Betreibungsamt Baar bestätigte mit\nSeite 5/5\n\nSchreiben vom 21. November 2022 die Löschung der Betreibung \"per 10. August 2022\" (vgl.\nact. 8). Nach dem Rückzug der Betreibung Nr. X.________ ist das vorliegende\nBeschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben.\n\n3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG\nnicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}