609 ZGB und – bei allfälligen Pflichtverletzungen – an dessen Aufsichtsbehörde zu wenden. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann dem gemäss Art. 609 ZGB eingesetzten Behördenvertreter keine Anweisungen über sein Vorgehen erteilen. 4. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Urteilsspruch 1. Es wird die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft C.________ sel. angeordnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.