3. Anzumerken bleibt, dass sich die Aufsicht über den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB nach kantonalem Recht richtet. Etwaige Pflichtverletzungen der mitwirkenden Behörde können mittels Aufsichtsbeschwerde gerügt werden (vgl. Schaufelberger/Lüscher, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 609 ZGB N 15). Soweit der Gläubiger 1 Einsicht in die Akten der Erbteilung, insbesondere die Erbteilungsabrechnung, verlangt, hat er sich demnach an den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB und – bei allfälligen Pflichtverletzungen – an dessen Aufsichtsbehörde zu wenden.