2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Erbteilung nach wie vor strittig ist (vgl. act. 1/7 und act. 1/10). Entsprechend ist der Wert des Erbanteils des Schuldners an der Erbschaft seines Vaters derzeit nicht annähernd bestimmbar. Um einer Verschleuderung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Erbschaft vorzubeugen, kommt eine Versteigerung somit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft C.________ sel. anzuordnen. Auf eine Fristansetzung an die Gläubiger zur Vorschussleistung (Art.