Das Darlehen sei dem Schuldner von seiner Mutter gewährt worden. Damit betreffe dieser Umstand nur das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn und habe mit dem Liquidationsanteil des Schuldners nichts zu tun. Das Darlehen sei auch verjährt. Die Behandlung dieser Fragen, welche bei der Ausarbeitung der Erbteilungsabrechnung zu berücksichtigen seien, könnten nicht im Rahmen der Einigungsverhandlung ohne Akteneinsicht geprüft werden, was Voraussetzung für eine Zustimmung des Gläubigers zu einer Einigung sei (vgl. act. 1/10).