Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 forderte der Gläubiger 1 weiter Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung, den Verbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung, die Erbteilungsabrechnung und die entsprechenden Unterlagen. Er verlangte einen "umfassenden, vollständigen und nachvollziehbaren Nachweis/ Beweis der vom Schuldner aufgestellten und bestrittenen Behauptungen (insbesondere, dass der Schuldner vom Erblasser Darlehen bzw. Vorbezüge in Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 erhalten haben soll)". Das Darlehen sei dem Schuldner von seiner Mutter gewährt worden.