2.3 Demgegenüber gab der Gläubiger 1 an der Einigungsverhandlung bekannt, er sei mit dem Verkauf der Wohnung nicht einverstanden, bevor er nicht Einblick in die Erbteilungsabrechnung erhalten habe (vgl. act. 1/7). Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 forderte der Gläubiger 1 weiter Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung, den Verbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung, die Erbteilungsabrechnung und die entsprechenden Unterlagen.