Dazu bemerkte es, die Mutter des Schuldners habe mit Schreiben vom 21. Januar 2021 erklärt, der Schuldner werde aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anteil erhalten, da er im Jahre 2008 einen Erbvorbezug in der Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 erhalten habe, der seinen Erbanteil bei weitem übersteige. Der am 25. Januar 2021 unterzeichnete Erbteilungsvertrag sei dem Amt eingereicht worden. Darin werde erklärt, der Schuldner habe keinen Anspruch aus dem Verkaufserlös (Erb- bzw. Liquidationsanteil) gemäss Erklärung der Mutter des Schuldners vom 21. Januar 2021.