1.2.2 Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt Seite 5/7 die Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft angeordnet, hat dies unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu geschehen (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 90 f.; vgl. Art. 12 VVAG). Mit Zustimmung aller Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde auch andere Verwertungsarten anordnen, wie etwa die Abtretung an einen Miterben (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 52).