Ebenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn zwei weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen (BGE 96 III 10 E. 3). Weiter fehlt die annähernde Bestimmbarkeit, wenn die Richtigkeit eines über ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten strittig ist (Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.