1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der Gemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).