8. Am 31. Mai 2022 fragte der Abteilungspräsident beim Betreibungsamt Zug nach, ob allen Beteiligten die Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden sei. Die stellvertretende Leiterin des Betreibungsamtes verneinte dies (act. 2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 teilte das Betreibungsamt Zug mit, es habe gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassenahmen zu stellen. Innert Frist seien keine Anträge eingereicht worden (act. 3). 9. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erläuterte der Abteilungspräsident das weitere Vorgehen (act. 4).