6. Im Anschluss an die Verhandlung setzte das Betreibungsamt denjenigen Beteiligten, die an der Einigungsverhandlung teilgenommen haben, Frist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG an, um ihre Anträge in Bezug auf die Verwertung des Anteils des Schuldners an der unverteilten Erbschaft einzureichen (act. 1/8 und act. 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erklärte RA Dr.iur. F.________, er halte an seinen an der Einigungsverhandlung gestellten Anträgen fest, wonach das Verwertungsverfahren zu sistieren und Anfang September 2022 nochmals eine Einigungsverhandlung durchzuführen sei (act. 1/9). Der Gläubiger 1 beantragte, RA Dr.iur. F.___