3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt Zug mit, er habe einen Kostenvorschuss von CHF 6'500.00 an das Amt überwiesen. Er forderte das Amt auf, ein Gesuch um Ernennung eines Behördenvertreters gemäss Art. 609 ZGB beim Kantonsgericht Zug einzureichen (act. 1/3). Am 28. Januar 2022 kam das Betreibungsamt Zug dieser Aufforderung nach (act. 1/4). Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 ernannte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug RA Dr.iur. F.________ für den Schuldner in der Erbteilung des C.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB (act. 1/5).