{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-22_2022-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_22", "Checksum": "e73936b95994ed5814980c6896c1e7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BA 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG\nbefugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen\ndurchzuführen (zum Ganzen: Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 45 f.).\n\n2. Wie dargelegt ist der Schuldner Erbe seines Vaters und als solcher Teil der\nErbengemeinschaft. Wie hoch der Wert des Anteilsrechts des Schuldners am Nachlass\nseines Vaters mutmasslich ist, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.\n\n2.1 In der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2021 schätzte das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Schuldners auf CHF 1.00. Das Amt stützte sich dabei auf den möglichen\nVerkaufspreis der Eigentumswohnung von \"ca. CHF 605'000.00\" gemäss Erbteilungsvertrag\nvom 25. Januar 2021. Dazu bemerkte es, die Mutter des Schuldners habe mit Schreiben vom\n21. Januar 2021 erklärt, der Schuldner werde aus der Erbschaft seines Vaters keinen Anteil\nerhalten, da er im Jahre 2008 einen Erbvorbezug in der Höhe von CHF 110'000.00 und\nEUR 110'000.00 erhalten habe, der seinen Erbanteil bei weitem übersteige. Der am 25.\nJanuar 2021 unterzeichnete Erbteilungsvertrag sei dem Amt eingereicht worden. Darin werde\nerklärt, der Schuldner habe keinen Anspruch aus dem Verkaufserlös (Erb- bzw.\nLiquidationsanteil) gemäss Erklärung der Mutter des Schuldners vom 21. Januar 2021. Die\nbeiden Darlehen an den Schuldner in der Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00\nseien jeweils am 3. Dezember 2008 unterzeichnet worden. Der Schuldner habe gemäss\ntelefonischer Auskunft bisher keine Zahlungen geleistet oder eine Schuldanerkennung\nunterzeichnet. Somit bestehe nach wie vor die Gesamtschuld und werde mit dem Erbanteil\nverrechnet (vgl. act. 1/2).\n\n2.2 An der Einigungsverhandlung vom 3. Mai 2022 wies das Betreibungsamt auf die\nbestehenden partiellen Erbteilungsverträge vom 15. Juni 2021 und 1. Juli 2021 hin. RA\nDr.iur. F.________, Behördenvertreter, erklärte, es sei eine neue Schätzung der\nLiegenschaft vorgenommen worden. Der Schätzungswert liege bei CHF 611'000.00. Er\nempfehle, Anfang September 2022 eine erneute Einigungsverhandlung durchzuführen. Bis\ndann stehe die Abrechnung (act. 1/7). Im Schreiben 19. Mai 2022 bekräftigte RA Dr.iur.\nF.________ seinen Standpunkt (act. 1/9).\nSeite 6/7\n\n2.3 Demgegenüber gab der Gläubiger 1 an der Einigungsverhandlung bekannt, er sei mit dem\nVerkauf der Wohnung nicht einverstanden, bevor er nicht Einblick in die\nErbteilungsabrechnung erhalten habe (vgl. act. 1/7). Mit Schreiben vom 20. Mai 2022\nforderte der Gläubiger 1 weiter Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung,\nden Verbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung, die Erbteilungsabrechnung und die\nentsprechenden Unterlagen. Er verlangte einen \"umfassenden, vollständigen und\nnachvollziehbaren Nachweis/ Beweis der vom Schuldner aufgestellten und bestrittenen\nBehauptungen (insbesondere, dass der Schuldner vom Erblasser Darlehen bzw. Vorbezüge\nin Höhe von CHF 110'000.00 und EUR 110'000.00 erhalten haben soll)\". Das Darlehen sei\ndem Schuldner von seiner Mutter gewährt worden. Damit betreffe dieser Umstand nur das\nVerhältnis zwischen Mutter und Sohn und habe mit dem Liquidationsanteil des Schuldners\nnichts zu tun. Das Darlehen sei auch verjährt. Die Behandlung dieser Fragen, welche bei der\nAusarbeitung der Erbteilungsabrechnung zu berücksichtigen seien, könnten nicht im Rahmen\nder Einigungsverhandlung ohne Akteneinsicht geprüft werden, was Voraussetzung für eine\nZustimmung des Gläubigers zu einer Einigung sei (vgl. act. 1/10).\n\n2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Erbteilung nach wie vor strittig ist (vgl. act. 1/7 und\nact. 1/10). Entsprechend ist der Wert des Erbanteils des Schuldners an der Erbschaft seines\nVaters derzeit nicht annähernd bestimmbar. Um einer Verschleuderung des\nLiquidationsanteils des Schuldners an der Erbschaft vorzubeugen, kommt eine Versteigerung\nsomit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft\nC.________ sel. anzuordnen. Auf eine Fristansetzung an die Gläubiger zur\nVorschussleistung (Art. 10 Abs. 4 VVAG) ist ausnahmsweise zu verzichten, weil der\nSchuldner bereits einen Vorschuss geleistet hat (vgl. act. 1/4).\n\n3. Anzumerken bleibt, dass sich die Aufsicht über den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB\nnach kantonalem Recht richtet. Etwaige Pflichtverletzungen der mitwirkenden Behörde\nkönnen mittels Aufsichtsbeschwerde gerügt werden (vgl. Schaufelberger/Lüscher, Basler\nKommentar, 6. A. 2019, Art. 609 ZGB N 15). Soweit der Gläubiger 1 Einsicht in die Akten der\nErbteilung, insbesondere die Erbteilungsabrechnung, verlangt, hat er sich demnach an den\nBehördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB und – bei allfälligen Pflichtverletzungen – an dessen\nAufsichtsbehörde zu wenden. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons\nZug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann dem gemäss Art. 609\nZGB eingesetzten Behördenvertreter keine Anweisungen über sein Vorgehen erteilen.\n\n"}