{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-22_2022-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_22", "Checksum": "e73936b95994ed5814980c6896c1e7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BA 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli 2022 teilte das\nBetreibungsamt Zug mit, es habe gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG die pfändenden Gläubiger,\nden Schuldner und die Mitanteilhaber aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren\nVerwertungsmassenahmen zu stellen. Innert Frist seien keine Anträge eingereicht worden\n(act. 3).\n\n9. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erläuterte der Abteilungspräsident das weitere Vorgehen\n(act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um\nBestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind,\nwie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer\nGemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen.\nDie Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder\nSeite 4/7\n\ndie Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132\nAbs. 3 SchKG).\n\n1.1 Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG\ngeregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss\nArt. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE\n135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1).\n\nGelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde,\nwelche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die\nMitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn\nTagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für\ndas Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals\nEinigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt\nunter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete\nAnteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation\ndes Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden\nVorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der\nRegel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im\nPfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd\nbestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue\nErhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen\n(Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen,\nist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das\nAnteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).\n\n1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der\nVerwertungsart. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die\nWahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der\nGemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid\nunter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG (Urteil des\nBundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).\n\n1.2.1 Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen\nWert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es,\neiner Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der\nWert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und\nden Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind.\nEbenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn zwei weit\nauseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen (BGE 96 III 10 E. 3).\nWeiter fehlt die annähernde Bestimmbarkeit, wenn die Richtigkeit eines über ein\nGemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten strittig ist\n(Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Falle ist\nregelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.\n\n1.2.2 Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht,\nso ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt\nSeite 5/7\n\ndie Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft\nangeordnet, hat dies unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu\ngeschehen (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 90 f.; vgl. Art. 12 VVAG). Mit Zustimmung aller\nBeteiligten kann die Aufsichtsbehörde auch andere Verwertungsarten anordnen, wie etwa die\nAbtretung an einen Miterben (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 52).\n\n1.2.3 Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren\nKompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und\ndie Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III\n98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O.,\nArt. 132 SchKG N 86).\n\n"}