{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-22_2022-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8dc14e011bde3c9143f958a929bdecc158e77c275dc5f4276985ffb89aa6d2105ba1d8632edb3421430adcce7b1dbc79&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_22", "Checksum": "e73936b95994ed5814980c6896c1e7cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.09.2022 BA 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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September 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nBetreibungsamt Zug,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\nA.________\nSchuldner,\n\nbetreffend\n\nBestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Arrestbefehl vom 29. März 2021 beauftragte die Arrestrichterin am Kantonsgericht Zug\ndas Betreibungsamt Zug, den auf Antrag von B.________ (nachfolgend: Gläubiger 1)\nverfügten Arrest Nr. _______ gegen A.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine\nForderungssumme von CHF 91'370.10 zu vollziehen. Folgender Vermögenswert wurde\nverarrestiert (act. 1/1):\n\n\"Anspruch des Arrestschuldners auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft von\nC.________ sel., geb. 1942, gest. tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft gewesen, ________ bis zur\nHöhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar.\"\n\nAm 30. März 2021 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrestbefehl (vgl. act. 1 S. 1).\n\n2. Nachdem der Gläubiger 1 und weitere Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten,\nvollzog das Betreibungsamt Zug am 20. April 2021 in Anwesenheit des Schuldners in den\nBetreibungen Nr. ________, ________, ________, ________, ________, ________,\n________, ________ und ________ die Pfändung (Pfändung Nr. ________). Das\nPfändungsprotokoll enthielt zusammengefasst folgende Angaben (act. 1/2):\n\nGepfändeter Gegenstand:\nDer Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel.,\ngeb. tt.mm.1942, gestorben tt.mm.2020, zuletzt wohnhaft gewesen ________.\n\nErbengemeinschaft bestehend aus:\na) D.________ (Mutter des Schuldners)\nb) E.________ (Schwester des Schuldners)\nc) Schuldner\n\nNachlassvermögen:\nAls Vermögen besass C.________ lediglich die Wohnung ________, ½ Miteigentumsanteil.\n\nWert des Nachlassvermögens:\nNicht bekannt, jedoch ca. CHF 605'000.00 (möglicher Verkaufspreis Eigentumswohnung gemäss\nErbteilungsvertrag vom 25.01.2021). Betreibungsamtliche Schätzung des Liquidationsanteils: CHF\n1.00.\n\n3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 teilte der Schuldner dem Betreibungsamt Zug mit, er habe\neinen Kostenvorschuss von CHF 6'500.00 an das Amt überwiesen. Er forderte das Amt auf,\nein Gesuch um Ernennung eines Behördenvertreters gemäss Art. 609 ZGB beim\nKantonsgericht Zug einzureichen (act. 1/3). Am 28. Januar 2022 kam das Betreibungsamt\nZug dieser Aufforderung nach (act. 1/4). Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 ernannte der\nEinzelrichter am Kantonsgericht Zug RA Dr.iur. F.________ für den Schuldner in der\nErbteilung des C.________ sel. zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB (act. 1/5).\n\n4. Am 7. März 2022 stellte der Gläubiger 1 das Verwertungsbegehren (act. 1/6).\nSeite 3/7\n\n5. An der Einigungsverhandlung vom 3. Mai 2022 nahmen – neben der Amtsleiterin und der\nstellvertretenden Leiterin des Betreibungsamtes Zug – D.________, G.________\nals Vertreter des Schuldners und von D.________, RA Dr.iur. F.________ als\nBehördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB und der Gläubiger 1 teil. RA Dr.iur. F.________\nerklärte, es sei eine neue Schätzung der Liegenschaft vorgenommen worden. Der\nSchätzwert liege bei CHF 611'000.00. RA Dr.iur. F.________ empfahl, Anfang September\n2022 eine erneute Einigungsverhandlung durchzuführen. Der Gläubiger 1 erklärte, er sei mit\ndem Verkauf der Wohnung nicht einverstanden, bevor er nicht Einblick in die\nErbteilungsabrechnung erhalten habe. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (act. 1/7).\n\n6. Im Anschluss an die Verhandlung setzte das Betreibungsamt denjenigen Beteiligten, die an\nder Einigungsverhandlung teilgenommen haben, Frist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG an,\num ihre Anträge in Bezug auf die Verwertung des Anteils des Schuldners an der unverteilten\nErbschaft einzureichen (act. 1/8 und act. 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erklärte RA\nDr.iur. F.________, er halte an seinen an der Einigungsverhandlung gestellten Anträgen fest,\nwonach das Verwertungsverfahren zu sistieren und Anfang September 2022 nochmals eine\nEinigungsverhandlung durchzuführen sei (act. 1/9). Der Gläubiger 1 beantragte, RA Dr.iur.\nF.________ sei anzuweisen, ihm die Akten betreffend den Verkauf der Wohnung und den\nVerbleib der Mutter des Schuldners in der Wohnung zur Einsichtnahme zuzustellen. Weiter\nsei RA Dr.iur. F.________ anzuweisen, ihm vorgängig der von ihm empfohlenen\nEinigungsverhandlung Einsicht in die Erbteilungsabrechnung und die entsprechenden\nUnterlagen zu gewähren (act. 1/10).\n\n7. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 stellte das Betreibungsamt Zug bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\ndas Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und\nArt. 10 VVAG.\n\n"}