Ein solcher Stundungsvertrag wurde vorliegend nicht abgeschlossen. Weitere Möglichkeiten des Verwertungsaufschubs mit ausschliesslicher Wirkung in der betreffenden Betreibung kennt das SchKG nicht (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG N 7). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.