5.2 Der vom Betreibungsbeamten bewilligte Verwertungsaufschub ist gegenüber dem materiellrechtlichen Aufschub abzugrenzen. Durch Stundungsvertrag können Schuldner und Gläubiger jederzeit, d.h. auch nachträglich, die Fälligkeit der Betreibungsforderung zeitlich verschieben (Art. 80 OR). Ein derartiger Vertrag beinhaltet aber zwingend den Rückzug des Verwertungsbegehrens des Gläubigers (Art. 121 OR; Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG N 5). Ein solcher Stundungsvertrag wurde vorliegend nicht abgeschlossen.