Vorher ist es als verfrüht zurückzuweisen (vgl. Suter/Reinau, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 123 SchKG N 1 und 11). Im vorliegenden Fall wurde das Verwertungsbegehren noch nicht gestellt. Folglich hat das Betreibungsamt Zug das Gesuch um Ratenzahlungen der Beschwerdeführerin zu Recht als verfrüht abgewiesen.