5.1 Nach Art. 123 Abs. 1 SchKG kann das Betreibungsamt die Verwertung aufschieben. Der Aufschub der Verwertung ist eine Rechtswohltat für den Schuldner, der zahlungswillig, aber nur beschränkt zahlungsfähig ist. Er kann höchstens zwölf Monate bewilligt werden und setzt voraus, dass sich der Schuldner zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen, die der Betreibungsbeamte festsetzt, verpflichtet und die erste Rate sogleich leistet. Das Teilzahlungsgesuch kann frühestens gestellt werden, nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren eingereicht hat. Vorher ist es als verfrüht zurückzuweisen (vgl. Suter/Reinau, Basler Kommentar, a.a.