4.3 Art. 93 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist vorliegend nicht anwendbar. Die Bestimmung hält in Abs. 1 fest, dass jegliche Art von Einkommen beschränkt pfändbar ist. Abs. 2 bestimmt, dass die Einkommenspfändung längstens auf die Dauer eines Jahres verfügt werden kann, und regelt das Vorgehen bei der Teilnahme mehrerer Gruppengläubiger. Abs. 3 regelt die Revision der Einkommenspfändung (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 1). Art. 93 SchKG gilt nur für Schuldner, die ein Erwerbseinkommen Seite 6/8