90 SchKG N 1). Die Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend am 24. März 2022 (vgl. act. 5/0 und 5/3). Mängel bei der Pfändungsankündigung sind keine festzustellen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Betreibungsamt die Bankkonten der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank C.________ und die Mietzinsforderungen der Beschwerdeführerin aus dem Untermietvertrag pfänden. "Betriebsnotwendigen Sachwerte" wurden nicht gepfändet.