95 SchKG N 6). Für die Sperrung der Bankkonten musste nicht vorgängig das Einverständnis der Beschwerdeführerin eingeholt werden. Hat der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren eingereicht und unterliegt der Schuldner nicht der Konkursbetreibung, informiert das Betreibungsamt den Schuldner über das Fortsetzungsbegehren durch Zustellung einer Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 f. SchKG). Die Pfändungsankündigung soll den Schuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten gemäss Art. 91 SchKG aufmerksam machen (vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 90 SchKG N 1).