Objekte anderseits, welcher er im Rahmen einer Unternehmung verwendet, haben keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 15). Bankguthaben und Mietzinsforderungen fallen nicht unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Es handelt sich um typische Forderungen auf eine Geldleistung, die zum in erster Linie pfändbaren Vermögen gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG gehören (für Bankkonten s. BGE 110 III 24 sowie Vonder Mühll, a.a.O., Art. 95 SchKG N 15, und Winkler, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 95 SchKG N 6).