4.2 Es wurden keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 SchKG gepfändet. Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Nur Gegenstände, die der Schuldner notwendigerweise zur Ausübung seines Berufs im engeren Sinn bedarf, sind unpfändbar. Objekte anderseits, welcher er im Rahmen einer Unternehmung verwendet, haben keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 15).