4.1 Wie das Betreibungsamt Zug in seiner Beschwerdeantwort erläuterte, wurden bis anhin als pfändbare Aktiven einzig das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank C.________ (wobei die Raiffeisenbank C.________ dem Betreibungsamt Zug bereits einen Betrag von CHF 10'100.00 überwiesen hat) und die Untermietzahlungen der F.________ von monatlich CHF 250.00 gepfändet (vgl. vorne E. 3 und act. 5/15, 5/16, 5/23 und 5/24). Diese Pfändungen sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 4.2 f.).