fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Abs. 3).