Es hätten keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden können. Ein Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt C.________ zur Pfändung der drei Fahrzeuge (Peugeot, Toyota, VW) sei noch ausstehend, werde aber in Kürze erlassen. Bis anhin hätten – ausser dem Guthaben bei der Raiffeisenbank in C.________ und allfälligen Untermietzahlungen – keine pfändbaren Aktiven bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Der Pfändungsvollzug sei aber noch nicht abgeschlossen (vgl. act. 5 3 f.).