___ mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin nichts mehr schulde. Weiter habe das Betreibungsamt Zug erfahren, dass die Beschwerdeführerin mit Untermietvertrag vom Oktober 2015 ihre Büroräumlichkeiten für CHF 250.00 pro Monat an die F.________ untervermietet habe. Am 19. Mai 2022 habe das Amt der F.________ die Anzeige von der Pfändung einer Forderung für die Mietzinse zustellt. Am 30. Mai 2022 habe der Pfändungsvollzug in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es hätten keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden können.