3. In seiner Beschwerdeantwort erläuterte das Betreibungsamt Zug, es habe mit E-Mail vom 12. Mai 2022 beim Betreibungsamt C.________ abgeklärt, ob eine Pfändung der Aktien der D.________ AG sinnvoll sei. Das Betreibungsamt C.________ habe informiert, dass die D.________ AG über Verlustscheine verfüge. Am 13. Mai 2022 habe das Betreibungsamt Zug die Gläubigerin aufgefordert, dem Amt mitzuteilen, ob sie trotzdem die Pfändung der Aktien verlange. Am 20. Mai 2022 habe das Betreibungsamt Zug die Anzeige von der Pfändung einer Forderung an die Raiffeisenbank C.________ erlassen. Per 24. Mai 2022 habe die Raiffeisenbank C.___