Pfändbar wäre demgegenüber die Beteiligung an der Tochtergesellschaft D.________ AG. Dadurch könnte sie weiterhin geschäftsaktiv sein. Falsch und rechtlich nicht haltbar sei die Auffassung des Betreibungsamtes, dass mit dem Betreibungsamt keine Ratenzahlungen vereinbart werden könnten. Mit dem Pfändungsbegehren sei das Inkasso der Schuld von der Gläubigerin an das Betreibungsamt übertragen worden. Das Amt allein vollziehe die Pfändung, welche gemäss Gesetz 12 Monate dauere. Für diesen Zeitraum sei das Betreibungsamt befugt, eine Ratenzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren (vgl. act. 1 und 3).