direkt zur Betriebsschliessung, weil dem Schuldner nach Art. 96 SchKG unter Strafe verboten sei, über gepfändete Sachwerte frei zu verfügen. Das betreffe die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin und das Büroinventar. Auch die Kontosperre, die weder mit ihr abgesprochen noch mit ihrem Einverständnis erfolgt sei, führe automatisch und direkt zur Betriebseinstellung und damit zum Konkurs der Gesellschaft. Ohne Verfügbarkeit über die Geldmittel sei de facto keinerlei Betriebsaktivität möglich. Das Vorgehen des Betreibungsamtes verletze Art. 93 SchKG. Pfändbar wäre demgegenüber die Beteiligung an der Tochtergesellschaft D._____