1.2 Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 "novellierte" die Beschwerdeführerin "aufgrund der aktuellen Entwicklungen" ihre Rechtsbegehren (wobei nur das dritte Rechtsbegehren neu eingefügt wurde; vgl. act. 7 S. 1). Dabei berief sie sich nicht auf verbesserliche Fehler, sondern ergänzte ihre Beschwerdeschriften vom 23. und 25. Mai 2022 (act. 1 und 3). Diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift vom 13. Juni 2022 kann vorliegend nicht berücksichtigt werden.