Die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Vollstreckungsund Aufsichtsbehörden. Als "verbesserlicher Fehler" gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG werden etwa eine fehlende Unterschrift, ungenügende Anzahl von Exemplaren, fehlende Beilagen sowie Vollmachten oder auch unklare Rechtsbegehren oder Anträge betrachtet (BGE 126 III 288 E. 2a). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist jedoch nicht ein verbesserlicher Fehler im genannten Sinn (BGE 126 III 31 E. 1b; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1).