1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Beschwerdefristen im SchKG (wie gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG) gesetzliche Fristen. Innert der Beschwerdefrist ist eine rechtsgenügend begründete Beschwerde einzureichen. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 126 III 31 E. 1b). Bei verbesserlichen Fehlern ist gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Vollstreckungsund Aufsichtsbehörden.