10. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und verlangte vollständige Akteneinsicht. Am 14. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführerin die verlangten Akten zugestellt. Erwägungen 1. Vorab stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2022 berücksichtigt werden kann.