8. Am 30. Mai 2022 pfändete das Betreibungsamt Zug in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin diverses Büromaterial, wobei es, bis auf einen Drucker, der noch abgeklärt werde, sämtliche Gegenstände wegen Minderwerts ausschied. 9. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2022 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.