"Verfahrensleitend als vorsorgliche Massnahme" ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere beantragte sie, die Kontosperre auf den drei Konten bei der Raiffeisenbank C.________ sei aufzuheben und dem Betreibungsamt Zug zu untersagen, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar als betriebsnotwendige Aktiven einer Pfändung zu unterziehen. Eventualiter sei der vom Betreibungsamt Zug anberaumte Pfändungstermin vom 30. Mai 2022 "abzuzitieren" und die Pfändung der nicht betriebsnotwendigen Aktiven auf dem Schriftweg zu veranlassen.