2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin unter anderem mit, es könne ihrem Wunsch nach Ratenzahlung nicht entsprechen, und es forderte sie auf, am Montag, 30. Mai 2022, für die Pfändung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. 3. Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt Zug der Raiffeisenbank C.________ die Pfändung sämtlicher Guthaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bis zum Betrag von CHF 16'800.00 an. Die Raiffeisenbank überwies dem Betreibungsamt Zug am 24. Mai 2022 einen Betrag von CHF 10'100.00.