1. Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der betriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die Pfändung an. Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am 6. Mai 2022 vollzog das Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung und konnte keine pfändbaren Aktiven im Betreibungskreis feststellen.