{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-20_2022-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_20", "Checksum": "fa334a8da5b3a4a659eec994b22c1d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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E. 4.2 f.).\n\n4.2 Es wurden keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 SchKG gepfändet. Unpfändbar\nsind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente\nund Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs\nnotwendig sind. Nur Gegenstände, die der Schuldner notwendigerweise zur Ausübung\nseines Berufs im engeren Sinn bedarf, sind unpfändbar. Objekte anderseits, welcher er im\nRahmen einer Unternehmung verwendet, haben keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie\nfür seinen Betrieb unentbehrlich sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.\n92 SchKG N 15). Bankguthaben und Mietzinsforderungen fallen nicht unter Art. 92 Abs. 1\nZiff. 3 SchKG. Es handelt sich um typische Forderungen auf eine Geldleistung, die zum in\nerster Linie pfändbaren Vermögen gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG gehören (für Bankkonten s.\nBGE 110 III 24 sowie Vonder Mühll, a.a.O., Art. 95 SchKG N 15, und Winkler, Kommentar\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 95 SchKG N 6). Für\ndie Sperrung der Bankkonten musste nicht vorgängig das Einverständnis der\nBeschwerdeführerin eingeholt werden. Hat der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren\neingereicht und unterliegt der Schuldner nicht der Konkursbetreibung, informiert das\nBetreibungsamt den Schuldner über das Fortsetzungsbegehren durch Zustellung einer\nPfändungsankündigung (vgl. Art. 89 f. SchKG). Die Pfändungsankündigung soll den\nSchuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung\ndieser Pflichten gemäss Art. 91 SchKG aufmerksam machen (vgl. Sievi, Basler Kommentar,\na.a.O., Art. 90 SchKG N 1). Die Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend am 24. März\n2022 (vgl. act. 5/0 und 5/3). Mängel bei der Pfändungsankündigung sind keine festzustellen.\nBei dieser Sach- und Rechtslage durfte das Betreibungsamt die Bankkonten der\nBeschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank C.________ und die Mietzinsforderungen der\nBeschwerdeführerin aus dem Untermietvertrag pfänden. \"Betriebsnotwendigen Sachwerte\"\nwurden nicht gepfändet.\n\n4.3 Art. 93 SchKG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist vorliegend nicht anwendbar.\nDie Bestimmung hält in Abs. 1 fest, dass jegliche Art von Einkommen beschränkt pfändbar\nist. Abs. 2 bestimmt, dass die Einkommenspfändung längstens auf die Dauer eines Jahres\nverfügt werden kann, und regelt das Vorgehen bei der Teilnahme mehrerer\nGruppengläubiger. Abs. 3 regelt die Revision der Einkommenspfändung (vgl. Vonder Mühll,\na.a.O., Art. 93 SchKG N 1). Art. 93 SchKG gilt nur für Schuldner, die ein Erwerbseinkommen\nSeite 6/8\n\nerzielen, mithin für natürliche Personen. Juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin\n– können sich nicht auf diese Bestimmung berufen.\nSeite 7/8\n\n5. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr das Betreibungsamt Zug Ratenzahlungen\nbewilligt.\n\n5.1 Nach Art. 123 Abs. 1 SchKG kann das Betreibungsamt die Verwertung aufschieben. Der\nAufschub der Verwertung ist eine Rechtswohltat für den Schuldner, der zahlungswillig, aber\nnur beschränkt zahlungsfähig ist. Er kann höchstens zwölf Monate bewilligt werden und setzt\nvoraus, dass sich der Schuldner zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen,\ndie der Betreibungsbeamte festsetzt, verpflichtet und die erste Rate sogleich leistet. Das\nTeilzahlungsgesuch kann frühestens gestellt werden, nachdem der Gläubiger das\nVerwertungsbegehren eingereicht hat. Vorher ist es als verfrüht zurückzuweisen (vgl.\nSuter/Reinau, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 123 SchKG N 1 und 11). Im vorliegenden Fall\nwurde das Verwertungsbegehren noch nicht gestellt. Folglich hat das Betreibungsamt Zug\ndas Gesuch um Ratenzahlungen der Beschwerdeführerin zu Recht als verfrüht abgewiesen.\n\n5.2 Der vom Betreibungsbeamten bewilligte Verwertungsaufschub ist gegenüber dem\nmateriellrechtlichen Aufschub abzugrenzen. Durch Stundungsvertrag können Schuldner und\nGläubiger jederzeit, d.h. auch nachträglich, die Fälligkeit der Betreibungsforderung zeitlich\nverschieben (Art. 80 OR). Ein derartiger Vertrag beinhaltet aber zwingend den Rückzug des\nVerwertungsbegehrens des Gläubigers (Art. 121 OR; Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG\nN 5). Ein solcher Stundungsvertrag wurde vorliegend nicht abgeschlossen. Weitere\nMöglichkeiten des Verwertungsaufschubs mit ausschliesslicher Wirkung in der betreffenden\nBetreibung kennt das SchKG nicht (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., Art. 123 SchKG N 7).\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach\nabzuweisen.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}