{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-20_2022-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_20", "Checksum": "fa334a8da5b3a4a659eec994b22c1d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung auf\ndie nicht betriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken und die Kontosperre auf der\nBankverbindung Raiffeisenbank C.________ unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung führt\nsie – zusammengefasst – aus, die Pfändung von betriebsnotwendigen Sachwerten führe\nSeite 4/8\n\ndirekt zur Betriebsschliessung, weil dem Schuldner nach Art. 96 SchKG unter Strafe\nverboten sei, über gepfändete Sachwerte frei zu verfügen. Das betreffe die Fahrzeuge der\nBeschwerdeführerin und das Büroinventar. Auch die Kontosperre, die weder mit ihr\nabgesprochen noch mit ihrem Einverständnis erfolgt sei, führe automatisch und direkt zur\nBetriebseinstellung und damit zum Konkurs der Gesellschaft. Ohne Verfügbarkeit über die\nGeldmittel sei de facto keinerlei Betriebsaktivität möglich. Das Vorgehen des\nBetreibungsamtes verletze Art. 93 SchKG. Pfändbar wäre demgegenüber die Beteiligung an\nder Tochtergesellschaft D.________ AG. Dadurch könnte sie weiterhin geschäftsaktiv sein.\nFalsch und rechtlich nicht haltbar sei die Auffassung des Betreibungsamtes, dass mit dem\nBetreibungsamt keine Ratenzahlungen vereinbart werden könnten. Mit dem\nPfändungsbegehren sei das Inkasso der Schuld von der Gläubigerin an das Betreibungsamt\nübertragen worden. Das Amt allein vollziehe die Pfändung, welche gemäss Gesetz 12\nMonate dauere. Für diesen Zeitraum sei das Betreibungsamt befugt, eine Ratenzahlung mit\ndem Schuldner zu vereinbaren (vgl. act. 1 und 3).\n\n3. In seiner Beschwerdeantwort erläuterte das Betreibungsamt Zug, es habe mit E-Mail vom\n12. Mai 2022 beim Betreibungsamt C.________ abgeklärt, ob eine Pfändung der Aktien der\nD.________ AG sinnvoll sei. Das Betreibungsamt C.________ habe informiert, dass die\nD.________ AG über Verlustscheine verfüge. Am 13. Mai 2022 habe das Betreibungsamt\nZug die Gläubigerin aufgefordert, dem Amt mitzuteilen, ob sie trotzdem die Pfändung der\nAktien verlange. Am 20. Mai 2022 habe das Betreibungsamt Zug die Anzeige von der\nPfändung einer Forderung an die Raiffeisenbank C.________ erlassen. Per 24. Mai 2022\nhabe die Raiffeisenbank C.________ CHF 10'100.00 an das Betreibungsamt Zug\nüberwiesen. Sodann hätten Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug\nergeben, dass neben den im Pfändungsbericht des Betreibungsamtes St. Gallen erwähnten\nFahrzeugen noch zusätzlich ein Porsche 911 Turbo S auf die Beschwerdeführerin eingelöst\nsei. In der Folge habe sich herausgesellt, dass die Beschwerdeführerin den Porsche im\nJahre 2018 erworben habe. Mit Kauf- und Nutzungsvertrag vom 2. August 2018 habe sie den\nPorsche zum Preis von CHF 330'000.00 an E.________ verkauft und für die Finanzierung\ndes Kaufpreises einen Darlehensvertrag vereinbart. Zur Sicherung der Pfändungsrechte\nhabe das Betreibungsamt Zug am 20. Mai 2022 eine Anzeige von der Pfändung einer\nForderung an E.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 habe E.________\nmitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin nichts mehr schulde. Weiter habe das\nBetreibungsamt Zug erfahren, dass die Beschwerdeführerin mit Untermietvertrag vom\nOktober 2015 ihre Büroräumlichkeiten für CHF 250.00 pro Monat an die F.________\nuntervermietet habe. Am 19. Mai 2022 habe das Amt der F.________ die Anzeige von der\nPfändung einer Forderung für die Mietzinse zustellt. Am 30. Mai 2022 habe der\nPfändungsvollzug in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es\nhätten keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden können. Ein Pfändungsauftrag\nan das Betreibungsamt C.________ zur Pfändung der drei Fahrzeuge (Peugeot, Toyota,\nVW) sei noch ausstehend, werde aber in Kürze erlassen. Bis anhin hätten – ausser dem\nGuthaben bei der Raiffeisenbank in C.________ und allfälligen Untermietzahlungen – keine\npfändbaren Aktiven bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Der\nPfändungsvollzug sei aber noch nicht abgeschlossen (vgl. act. 5 3 f.).\n\n4. Gemäss Art. 95 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der\nForderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG) gepfändet. Dabei\nSeite 5/8\n\nfallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche\nVermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das\nunbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der\nForderung nicht ausreicht (Abs. 2). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf\nwelche ein Arrest gelegt ist oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig\nbezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Abs. 3).\n\n"}