{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-20_2022-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa212a6e918b2bca2d35833dbc38cc819d120e00ab7626df4a5cdd9d6f0c109ca602db2d151e5c7c30a1013b18eaecaf48&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_20", "Checksum": "fa334a8da5b3a4a659eec994b22c1d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der\nbetriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die\nPfändung an. Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am 6. Mai 2022 vollzog\ndas Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung und konnte keine pfändbaren\nAktiven im Betreibungskreis feststellen.\n\n2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin\nunter anderem mit, es könne ihrem Wunsch nach Ratenzahlung nicht entsprechen, und es\nforderte sie auf, am Montag, 30. Mai 2022, für die Pfändung in den Büroräumlichkeiten der\nBeschwerdeführerin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.\n\n3. Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt Zug der Raiffeisenbank C.________ die\nPfändung sämtlicher Guthaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bis zum Betrag\nvon CHF 16'800.00 an. Die Raiffeisenbank überwies dem Betreibungsamt Zug am 24. Mai\n2022 einen Betrag von CHF 10'100.00.\n\n4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons\nZug Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes Zug vom 19. Mai 2022 und\nstellte folgende Anträge:\n\n1. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Pfändung auf die nichtbetriebsnotwendigen\nSachwerte zu beschränken.\n\n2. Die Kontosperre auf der Bankverbindung Raiffeisenbank C.________ sei unverzüglich\naufzuheben.\n- IBAN ________, aktueller Saldo CHF 10'179.77\n- IBAN ________, aktueller Saldo CHF 183.65\n- IBAN ________, aktueller Saldo EUR 641.16\n\n\"Verfahrensleitend als vorsorgliche Massnahme\" ersuchte die Beschwerdeführerin um\nErteilung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere beantragte sie, die Kontosperre auf\nden drei Konten bei der Raiffeisenbank C.________ sei aufzuheben und dem\nBetreibungsamt Zug zu untersagen, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar als\nbetriebsnotwendige Aktiven einer Pfändung zu unterziehen. Eventualiter sei der vom\nBetreibungsamt Zug anberaumte Pfändungstermin vom 30. Mai 2022 \"abzuzitieren\" und die\nPfändung der nicht betriebsnotwendigen Aktiven auf dem Schriftweg zu veranlassen.\n\n5. Am 25. Mai 2022 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, über die\nErteilung der aufschiebenden Wirkung werde nach Vorliegen der Beschwerdeantwort\nentschieden.\n\n6. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur\nBeschwerdeeingabe vom 23. Mai 2022 ein.\nSeite 3/8\n\n7. In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n8. Am 30. Mai 2022 pfändete das Betreibungsamt Zug in den Büroräumlichkeiten der\nBeschwerdeführerin diverses Büromaterial, wobei es, bis auf einen Drucker, der noch\nabgeklärt werde, sämtliche Gegenstände wegen Minderwerts ausschied.\n\n9. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2022 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der\nBeschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Gegen diese Verfügung erhob die\nBeschwerdeführerin am 15. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom\n20. Juni 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.\n\n10. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und\nverlangte vollständige Akteneinsicht. Am 14. Juni 2022 wurden der Beschwerdeführerin die\nverlangten Akten zugestellt.\n\nErwägungen\n\n1. Vorab stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der 10-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereichte Beschwerdeergänzung vom\n13. Juni 2022 berücksichtigt werden kann.\n\n1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Beschwerdefristen im SchKG (wie\ngemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG) gesetzliche Fristen. Innert der Beschwerdefrist ist eine\nrechtsgenügend begründete Beschwerde einzureichen. Eine nach Ablauf der\nBeschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (BGE\n126 III 31 E. 1b). Bei verbesserlichen Fehlern ist gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit\nzur Verbesserung zu geben. Die Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Vollstreckungsund Aufsichtsbehörden. Als \"verbesserlicher Fehler\" gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG werden\netwa eine fehlende Unterschrift, ungenügende Anzahl von Exemplaren, fehlende Beilagen\nsowie Vollmachten oder auch unklare Rechtsbegehren oder Anträge betrachtet (BGE 126 III\n288 E. 2a). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist jedoch nicht ein\nverbesserlicher Fehler im genannten Sinn (BGE 126 III 31 E. 1b; vgl. zum Ganzen: Urteil des\nBundesgerichts 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1).\n\n"}